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§ 195a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 4. – Datenübermittlung und Datenabgleich

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 195a LVwG – Datenabgleich mit anderen Dateien

(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs nach fahndungsspezifischen Suchkriterien mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder gleichwertige Schäden für die Umwelt erforderlich ist.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Landeskriminalamtes oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes richterlich angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Landeskriminalamt - seinen Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(3) Das Übermittlungsersuchen ist auf Name, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen weitere, nicht vom Ermittlungsersuchen erfasste Daten ebenfalls übermittelt werden. Diese Daten dürfen von der Polizei nicht verarbeitet werden. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf den Datenträgern zu löschen und Akten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung seitens der Betroffenen im Sinne von Absatz 5 Satz 1 zurückgestellt ist, sind deren Daten zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur für den Zweck der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung verwendet werden.

(5) Personen, gegen die nach Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datenverarbeitung erfolgen kann. § 186 Absatz 7 und 8 gelten entsprechend.

(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist über den Beginn und den Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 zu unterrichten.

(7) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport berichtet dem Landtag jährlich über laufende und abgeschlossene Maßnahmen.