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§ 195 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung → Kapitel 4 – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 195 VAG – Änderung der Satzung

(1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung ändern.

(2) Die oberste Vertretung kann das Recht zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen.

(3) Die oberste Vertretung kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen verlangt, dem zu entsprechen.

(4) 1Ein Beschluss der obersten Vertretung, wonach ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch anderes fordern. 2Andere Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen einer solchen Mehrheit nur, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.