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§ 195 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt Xa – Kommunale Wahlbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 195 LBG NRW

(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Wahlzeit. Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist; § 14 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 44 und 45 Abs. 4 keine Anwendung. Bürgermeister treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

  1. 1.
    insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben oder
  2. 2.
    eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht haben oder
  3. 3.
    als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben;

anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.

(5) Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 40 und 43 entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 36) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 50) die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 64 sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.

(7) Bei Anwendung des § 85 BeamtVG gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.

(8) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).