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§ 192 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 4. – Datenübermittlung und Datenabgleich

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 192 LVwG – Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union und in Staaten des Schengen-Verbundes

(1) Zwischen Polizeidienststellen des Landes, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei können unter Beachtung des § 188a Absatz 2 bis 4 und § 188b personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. § 188 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die über Personen nach § 179 Abs. 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an andere Polizeidienststellen übermittelt werden.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeidienststellen anderer Länder, des Bundes und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeidienststellen oder mit polizeilichen Aufgaben betraute andere Dienststellen in den am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten gelten Absatz 1 und §§ 193 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium darf zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, die überörtliche Bedeutung haben, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen des Landes und Polizeidienststellen des Bundes und der Länder ermöglicht. In der Vereinbarung ist auch festzulegen, welcher Behörde die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten einer Daten verarbeitenden Stelle obliegen. § 194 gilt entsprechend.