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§ 192 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil X – Landtagsamt

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 192 BayLTGeschO – Landtagsamt

(1) Der Landtag unterhält zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte ein Landtagsamt.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident erlässt für das Landtagsamt eine Dienstordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf. 2Bis zum Erlass einer gesonderten Dienstordnung gilt die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO).