§ 192 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich zu je einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus einundfünfzig, der Vorstand aus neun Mitgliedern.
(3) 1Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter bestehen aus mindestens fünfzehn, höchstens siebenundzwanzig Mitgliedern. 2Die Zahl der Mitglieder setzt der Verwaltungsrat fest.
(4) 1Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bestehen aus mindestens neun, höchstens einundzwanzig Mitgliedern. 2Die Zahl der Mitglieder setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes fest.
(5) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
(6) In den Organen sollen die regionalen Bereiche, die Wirtschaftszweige, die Berufsgruppen und die Frauen angemessen vertreten sein.