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§ 18c WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen

Titel: Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoBindG
Gliederungs-Nr.: 2330-14
Normtyp: Gesetz

§ 18c WoBindG – Öffentliche Baudarlehn verschiedener Gläubiger

(1) 1Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehn von verschiedenen Gläubigern gewährt worden und wird für diese Baudarlehn eine höhere Verzinsung nach § 18a verlangt, so haben die Gläubiger möglichst einheitliche Zinssätze festzusetzen und diese so zu bemessen, dass sich die zulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr, als nach § 18a Abs. 3 zulässig ist, erhöht. 2Werden die Zinssätze für diese öffentlichen Baudarlehn nacheinander erhöht und würde durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes für eines dieser Darlehn die Durchschnittsmiete über den nach § 18a Abs. 3 zulässigen Umfang hinaus erhöht werden, so ist auf Verlangen des Gläubigers dieses Darlehns der vorher erhöhte Zinssatz für die anderen Darlehn so weit herabzusetzen, dass bei möglichst einheitlichem Zinssatz der öffentlichen Baudarlehn der nach § 18a Abs. 3 zulässige Erhöhungsbetrag nicht überschritten wird; die Herabsetzung darf frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden, von dem an die spätere Zinserhöhung wirksam werden soll.

(2) 1Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden treffen die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Zinssätze nach Absatz 1. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 18b sinngemäß.