Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18a RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 18a RiG M-V – Entscheidungen der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren

(1) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so spricht sie in den Fällen des § 16 Absatz 2, 3 und 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aus. Diese entscheidet sodann endgültig.

(2) In den Fällen des § 16 Absatz 4 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen die Regierungsgewalt wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen.

(4) Weicht die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung von einer Entscheidung oder Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Richterrat und der Einigungsstelle bekannt zu geben und diesen gegenüber schriftlich zu begründen.