§ 18a NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 18a NSchG – Berufsoberschule
1In der Berufsoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung,
- 1.
sofern sie den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, in den Schuljahrgängen 12 und 13,
- 2.
sofern sie die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, in dem Schuljahrgang 13
unterrichtet. 2Die Berufsoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg in entsprechenden Studiengängen an einer Hochschule fortzusetzen.