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§ 18a FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → A. – Schullastenausgleich

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 18a FAG – Grundschulförderklassen, Schulkindergärten

(1) Auf die persönlichen Kosten des Landes für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden, findet § 15 Absatz 3 Anwendung.

(2) § 17 gilt entsprechend für Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden.