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§ 18 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
Titel: Zollverordnung (ZollV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollV
Gliederungs-Nr.: 613-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 ZollV – Ausstattung drittländischer Dienststellen

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

  1. 1.
    Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände, die aus einem Drittland für die Dienststellen und Anschlussstrecken drittländischer Eisenbahnen oder für drittländische Zollstellen und Postämter in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt werden,
  2. 2.
    Ausstattungsgegenstände, die für öffentliche kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen drittländischer Staaten oder von ihnen beauftragter Stellen bestimmt sind.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, dass bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der drittländischen Dienststelle oder der drittländischen Einrichtung vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben.

(3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt § 19.