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§ 18 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht

Teil 4 – Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs

Titel: Wohngeldverordnung (WoGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGV
Gliederungs-Nr.: 8601-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 WoGV – Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs

(1) Die Datenstelle gleicht die ihr nach § 17 Absatz 2 übermittelten Daten ab mit den bei ihr gespeicherten Daten nach

  1. 1.

    § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchzur Prüfung, ob und für welche Zeiträumeim Abgleichszeitraum Leistungen nachdem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch empfangenwurden,

  2. 2.

    § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchzur Prüfung, ob und für welche Zeiträumeim Abgleichszeitraum Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungnach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuchempfangen wurden,

  3. 3.

    § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchzur Feststellung der Versicherungsnummer,

  4. 4.

    § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchzur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigenoder einer geringfügigenBeschäftigung unter Angabe des jeweiligenArbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums.

(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihm nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Zinsinformationsverordnung gespeichert sind. 2Dieser automatisierte Datenabgleich dient der Feststellung

  1. 1.

    der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftragerteilt worden ist,

  2. 2.

    von Namen und Anschrift des Empfängers oderder Empfängerin des Freistellungsauftrags sowie

  3. 3.

    der Höhe von Zinszahlungen, die dem Bundeszentralamtfür Steuern von den zuständigen Behördender anderen Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion mitgeteilt worden sind.

(3) 1Die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleichen die ihnen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihnen im Rahmen der §§ 119 und 148 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert sind. 2Dieser automatisierte Datenabgleich dient der Feststellung der Höhe und des Leistungszeitraums von

  1. 1.

    laufenden Leistungen und

  2. 2.

    Einmalzahlungen

aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.

Zu § 18: Angefügt durch V vom 11. 12. 2012 (BGBl I S. 2654).