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§ 18 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 VwVG LSA – Vollstreckung gegen Erben

(1) Für die Vollstreckung gegen Erben gelten die §§ 747, 748, 778, 780 Abs. 2, die §§ 781 bis 784 und 863 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung können die Erben im Streitfall durch Klage gegen Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung treffen.