§ 18 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Volksbegehren
§ 18 VVVG – Unterschriftenbogen
(1) Die Unterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.
(2) Jeder Unterschriftenbogen hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
den Wortlaut des Volksbegehrens mit dem zu Grunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung und das Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt,
- 2.
die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.
(3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.