Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Kapitel 3 – Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
§ 18 VOF – Anwendungsbereich (1)
Mit dem am 18. April 2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und den ergänzenden Verordnungen wurden die EU-Richtlinien zum Vergaberecht aus dem Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen haben zunächst nur Auswirkung auf Vergaben im Oberschwellenbereich. Durch die Modernisierung haben sich die vergaberechtlichen Strukturen deutlich verändert. Die maßgeblichen Regelungen im Oberschwellenbereich sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) enthalten. Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sind nicht mehr anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen sind nun im GWB und in der VgV aufgenommen worden.
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst werden sowie
sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom Auftraggeber gefordert wird.