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§ 18 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 VKO – Anrechnung

(1) Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind soweit für die Anrechnung nicht andere Bestimmungen maßgebend sind, zunächst das Wegegeld, dann die Gebühren und danach die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.

(2) Im Falle der Amtshilfe, der Vollstreckungshilfe und der Beitreibungshilfe gehen die Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.