§ 18 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Hessen
§ 18 VBegVEG
(1) Der Volksentscheid hat binnen zwei Monaten nach Einbringung des Gesetzentwurfes beim Landtag (§ 15 Absatz 1) stattzufinden.
(2) 1Die Landesregierung bestimmt als Tag der Abstimmung einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag. 2Sie gibt den Termin unverzüglich bekannt und veröffentlicht ihn gleichzeitig mit dem Wortlaut des Volksbegehrens sowie dem Aufdruck des Stimmzettels im Staatsanzeiger.