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§ 18 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 UrlaubsVO – Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 beträgt der Urlaub für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 einheitlich 30 Tage.

(2) Für das Urlaubsjahr 2013 beträgt der Urlaub 30 Tage; für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt er 27 Tage. Abweichend hiervon beträgt der Erholungsurlaub im Jahr 2013 für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 29 Arbeitstage und für diejenigen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, 30 Arbeitstage.