§ 18 UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Bundesrecht
DRITTER ABSCHNITT – Schlussvorschriften
§ 18 UZwG – Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Zu § 18: Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785) und 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).