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§ 18 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürStatG – Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben

(1) Einzelangaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, sie beruhen auf allgemein zugänglichen Quellen oder eine Rechtsvorschrift lässt eine andere Verwendung zu. Beruhen Einzelangaben auf einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Statistik, so dürfen sie für andere Statistiken verwendet werden, wenn eine ausdrückliche Zweckbindung durch die anordnende Rechtsvorschrift nicht entgegensteht.

(2) Das Landesamt darf Einzelangaben, wenn eine ausdrückliche Zweckbindung nicht entgegensteht, an Statistikstellen anderer öffentlicher Stellen für deren Zuständigkeitsbereich zu ausschließlich statistischen Zwecken übermitteln. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, dürfen Hilfsmerkmale nicht übermittelt werden.

(3) Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf das Landesamt Einzelangaben an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(4) Für Gesetzesvorhaben und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, darf das Landesamt den Thüringer Ministerien Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass nur Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Kenntnis von Einzelangaben erhalten.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung vom Landesamt besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) ist in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Empfänger haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sonstige Personen keine Kenntnis von Einzelangaben erhalten. Die Einzelangaben sind zu löschen oder zu vernichten, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden. Die Löschung ist dem Landesamt schriftlich anzuzeigen.

(6) Einzelangaben, die auf Grund der Absätze 2 bis 5 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung ist vom Landesamt unter Angabe von Inhalt, empfangender Stelle, Datum und Zweck aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(7) Einzelangaben dürfen vom Landesamt wieder an die auskunftgebende Stelle übermittelt werden.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn Statistikstellen anderer staatlicher Stellen für die Durchführung von Landesstatistiken zuständig sind.