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§ 18 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürRiG – Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft (1)

(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Richterwahlausschuss aus, wenn er seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder schriftlich gegenüber dem für Justiz zuständigen Minister auf die Mitgliedschaft verzichtet.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange es vorläufig des Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

(3) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses erlischt,

  1. 1.
    wenn das Richterverhältnis zum Land endet oder
  2. 2.
    wenn einem nicht ständigen Mitglied ein Richteramt in einem anderen Gerichtszweig übertragen wurde, für den es nicht gewählt worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).