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§ 18 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

V. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürMinG – Übergangsbestimmungen

(1) Die Rechtsverhältnisse der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung, der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren jeweilige Hinterbliebenen regeln sich nach dem vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes geltenden Recht, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes bereits Ruhegehalt bezogen oder nach den vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes geltenden Bestimmungen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, gilt § 17 Abs. 1, wenn das Einkommen nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes erstmalig erlangt wird.

(3) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes bereits Ruhegehalt bezogen oder nach den vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes geltenden Bestimmungen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, gilt § 17 Abs. 2, wenn die rechtliche Grundlage zum Bezug des Erwerbseinkommens nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes verlängert oder neu begründet wird.

(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung gilt § 17 Abs. 1 und 2.

(5) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung finden die §§ 5a bis 5e Anwendung.

(6) Die §§ 5a bis 5e finden keine Anwendung für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes bereits aus dem Amt ausgeschieden sind.

(7) Das beratende Gremium nach § 5c wird für seine erste Konstituierung abweichend von § 5c Abs. 1 vom Landtag innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes gewählt. Innerhalb von weiteren zwei Monaten nach der Wahl hat sich das beratende Gremium zu konstituieren.