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§ 18 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürLWG – Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung

(1) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag. Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

(2) Der Wahltag darf frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen. Die Wahl des Landtags für die fünfte Wahlperiode findet im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 statt.

(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Trifft eine Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Landtagswahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.