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§ 18 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
 

§ 18 ThürLPlG – Anpassungspflicht der Gemeinden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.

(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 BauGB entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan aufgrund eines Verlangens nach Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, ist ihr vom Land Ersatz zu leisten. § 37 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Anspruch der Gemeinde auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen,

  1. 1.

    wenn sie die obere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des aufgrund des Verlangens nach Absatz 1 angepassten Bebauungsplans unterrichtet hat oder

  2. 2.

    soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.