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§ 18 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürLMG – Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für Fernsehen

Die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für das Fernsehen muss

  1. 1.

    die flächendeckende Grundversorgung mit Programmen oder Programmbouquets auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk, des ARD-Staatsvertrags und des ZDF-Staatsvertrags im Umfang von drei analogen Fernsehkanälen im Band IV/V mit einer Bandbreite von jeweils 8 MHz; zwei der Fernsehprogramme müssen auf die Staatsvertragsländer auseinanderschaltbar sein,

  2. 2.

    die flächenhafte Versorgung des Landes mit Programmen oder Programmbouquets privater Veranstalter im Umfang von mindestens drei analogen Fernsehkanälen im Band IV/V mit einer Bandbreite von jeweils 8 MHz und

  3. 3.

    die Verbreitung von Ereignis- und Einrichtungsrundfunk (§ 31 Abs. 1) und Bürgermedien (§ 32 Abs. 1) sowie die Durchführung von Pilotprojekten

gewährleisten.