Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übertragungskapazitäten
§ 18 ThürLMG – Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für Fernsehen
Die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für das Fernsehen muss
- 1.
die flächendeckende Grundversorgung mit Programmen oder Programmbouquets auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk, des ARD-Staatsvertrags und des ZDF-Staatsvertrags im Umfang von drei analogen Fernsehkanälen im Band IV/V mit einer Bandbreite von jeweils 8 MHz; zwei der Fernsehprogramme müssen auf die Staatsvertragsländer auseinanderschaltbar sein,
- 2.
die flächenhafte Versorgung des Landes mit Programmen oder Programmbouquets privater Veranstalter im Umfang von mindestens drei analogen Fernsehkanälen im Band IV/V mit einer Bandbreite von jeweils 8 MHz und
- 3.
die Verbreitung von Ereignis- und Einrichtungsrundfunk (§ 31 Abs. 1) und Bürgermedien (§ 32 Abs. 1) sowie die Durchführung von Pilotprojekten
gewährleisten.