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§ 18 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürKiStG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 3 Abs.1 Satz 2 und 3 sowie § 7 Satz 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31. Dezember 1999 zufließen.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 329 -364-) außer Kraft.