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§ 18 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürKHG – Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten

(1) Das Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrages und seiner Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung von Notfallpatienten vorrangig verpflichtet. In Abstimmung mit den Trägern des Rettungsdienstes sind bedarfsgerechte Einrichtungen zur Behandlung von Notfallpatienten im Rahmen der Struktur der Krankenhäuser vorzusehen.

(2) Bei eingeschränkten Möglichkeiten der Behandlung von Notfallpatienten auf Grund mangelnder Kapazität, medizinischer Ausstattung oder personeller Besetzung bleibt die Pflicht zur Notaufnahme unberührt. In jedem Fall sind eine ausreichende Erstversorgung sowie weiterführende medizinische Maßnahmen insoweit abzusichern, dass eine Gefährdung der Patienten durch Verlegung in ein anderes Krankenhaus nicht zu erwarten ist.

(3) Das Krankenhaus muss seiner Aufgabenstellung entsprechend aufnahme- und dienstbereit sein; insbesondere muss eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung gewährleistet sein.

(4) Bei Nichtversorgung oder Abweisung von Notfallpatienten wird geprüft, ob das Krankenhaus trotz Nichterfüllung seiner Aufgaben im Krankenhausplan verbleiben kann.