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§ 18 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürBVVG – Behandlung im Landtag

Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens abschließend zu behandeln.