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§ 18 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 StrWG – Ausübung der Eigentumsrechte

(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die öffentliche Straße in Anspruch genommen worden sind, so steht ihm die Ausübung der Rechte der Eigentümerin oder des Eigentümers insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern. Im gleichen Umfang obliegt es ihm, die Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers zu erfüllen.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat die für die öffentliche Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Antragstellung zu erwerben. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch Umstände verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat. Das Recht der Eigentümerin oder des Eigentümers, die Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres oder seines Grundstücks für eine öffentliche Straße von dem vorherigen Abschluss eines Grunderwerbsvertrages abhängig zu machen, bleibt unberührt.

(3) Kommt innerhalb der Frist des Absatzes 2 zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zu Stande so kann jeder der Beteiligten die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. § 44 Abs. 3 findet Anwendung.

(4) Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt oder später zurückgenommen, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn der Träger der Straßenbaulast seine Bereitschaft zum Erwerb des Grundstücks erklärt hat und innerhalb einer Frist von fünf Jahren eine Einigung über den Erwerb nicht zu Stande kommt, es sei denn, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer der Inanspruchnahme der Grundstücke für die öffentliche Straße nachweislich vor ihrer Inanspruchnahme widersprochen hat.

(5) Waren bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Grundstücke für eine öffentliche Straße bereits in Anspruch genommen, so verkürzen sich die nach den Absätzen 2 bis 4 einzuhaltenden Fristen auf zwei Jahre.

(6) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis eingeräumt ist.