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§ 18 StUG
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes → Erster Unterabschnitt – Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten

Titel: Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StUG
Gliederungs-Nr.: 252-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 StUG – Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften

Bei Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Absatz 4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.