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§ 18 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Sparkassen → Dritter Abschnitt – Verwaltung

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 SpkG – Sparkassenmitarbeiter

(1) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, tarifrechtliche Eingruppierung und Entlassung der Sparkassenmitarbeiter.

(2) Für den Ausschluss der Sparkassenmitarbeiter von Dienstgeschäften gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch außerhalb von Verwaltungsverfahren entsprechend.

(3) Für die Schweigepflicht gilt § 37 BeamtStG entsprechend.