§ 18 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Sparkassen → Dritter Abschnitt – Verwaltung
§ 18 SpkG – Sparkassenmitarbeiter
(1) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, tarifrechtliche Eingruppierung und Entlassung der Sparkassenmitarbeiter.
(2) Für den Ausschluss der Sparkassenmitarbeiter von Dienstgeschäften gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch außerhalb von Verwaltungsverfahren entsprechend.
(3) Für die Schweigepflicht gilt § 37 BeamtStG entsprechend.