§ 18 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 3. – Vorstand
§ 18 SpkG – Aufgaben
(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Der ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.
(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt werden und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden öffentlicher Behörden.
(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.