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§ 18 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 2. Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SenG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Senats, das während der Amtszeit verstorben ist, sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zurzeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zurzeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten unter den für Landesbeamte geltenden Voraussetzungen Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes des Sterbemonats und für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Hinterbliebenenversorgung, die aus dem Übergangsgeld nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 berechnet wird.