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§ 18 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SeilbG LSA – Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständige untere Seilbahnaufsichtsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt.