§ 18 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
§ 18 SeilbG LSA – Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständige untere Seilbahnaufsichtsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt.