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§ 18 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Festsetzung der Entschädigung

Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchutzbG
Gliederungs-Nr.: 54-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 SchutzbG

(1) Vor der Festsetzung der Entscheidung hat die Festsetzungsbehörde eine gütliche Einigung zu versuchen.

(2) Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die in ihren Rechten Betroffenen (Entschädigungsberechtigte). Der Bundesminister der Finanzen kann für die Festsetzungsverfahren einen Vertreter des Finanzinteresses bestellen. Dieser ist Beteiligter, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.

(3) Eine Einigung ist nur rechtswirksam, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet ist.