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§ 18 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SchulG LSA – Finanzhilfe

(1) Das Land gewährt den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Die Finanzhilfe kann, wenn der Träger einer Schule die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen Schule im Land Sachsen-Anhalt bereits erbracht hat, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem öffentlichen Schulträger vor Ablauf der Dreijahresfrist, jedoch nicht vor Ablauf des ersten Schuljahres, gewährt werden. Im zweiten Schuljahr beträgt die Finanzierung 75 v. H., danach 100 v. H. der Finanzhilfe gemäß § 18a.

(2) Die Finanzhilfe erhalten auch Ersatzschulen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Davon ist nach dreijährigem ununterbrochenem Betrieb der gemäß § 16 Abs. 3a genehmigten Schulen auszugehen.

(3) Die Gewährung der Finanzhilfe setzt die Gemeinnützigkeit des Schulträgers im Sinne des § 52 der Abgabenordnung voraus. Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird.

(4) Die staatlichen Zuschüsse gemäß Absatz 1 werden nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe besteht. Bei den berufsbildenden Schulen werden für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und für die aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden.