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§ 18 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Aufbau und Gliederung des Schulwesens → Erster Abschnitt – Schulstruktur

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 18 SchulG – Gymnasiale Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12.

(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in einem Kurssystem erteilt, das nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kurse auf unterschiedlichen Anforderungsebenen in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich umfasst.

(3) Am Ende der Einführungsphase findet nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung statt, für die landeseinheitliche Aufgaben gestellt werden.

(4) In der Qualifikationsphase werden verbindliche und wählbare Unterrichtsfächer dem sprachlich-literarisch-künstlerischen, dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld zugeordnet. Durch den Unterricht in den drei Aufgabenfeldern sowie in den Fächern Religionslehre und Sport werden eine gemeinsame Grundbildung in angemessener Breite und eine individuelle vertiefte Bildung in Schwerpunktbereichen gewährleistet.

(5) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab, mit der die allgemeine Hochschulreife verliehen wird. Für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. Die Gesamtqualifikation setzt sich aus den Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung zusammen. In der gymnasialen Oberstufe kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(6) Im Schuljahr 2020/2021 findet Absatz 3 keine Anwendung.