§ 18 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 18 SchO – Ablehnung der Amtsausübung
(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
- 1.
die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, insbesondere bei Angelegenheiten, für die das Landgericht sachlich zuständig ist,
- 2.
der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.
(2) Die Ablehnung ist unanfechtbar.