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§ 18 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 SchO – Ablehnung der Amtsausübung

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn

  1. 1.

    die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, insbesondere bei Angelegenheiten, für die das Landgericht sachlich zuständig ist,

  2. 2.

    der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.

(2) Die Ablehnung ist unanfechtbar.