Gesetze

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§ 18 SächsVwOrgG
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Übertragung von Zuständigkeiten und Aufsicht

Titel: Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwOrgG
Gliederungs-Nr.: 111-13
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsVwOrgG – Selbsteintrittsrecht

Die Aufsichtsbehörde kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Staatsbehörde ausüben:

  1. 1.

    bei Gefahr im Verzug oder

  2. 2.

    wenn die ihr unmittelbar nachgeordnete Staatsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge geleistet hat.