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§ 18 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsMinG – Unterschiedsbetrag

(1) Neben Übergangsgeld (§ 12), Ruhegehalt (§ 13) und Altersgeld (§ 14) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 15 bis 17) und Versorgungsansprüchen nach § 19 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaats geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 2 SächsBeamtVG gewährt.

(2) Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrages zum Waisengeld nach § 56 SächsBeamtVG sind sinngemäß anzuwenden.