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§ 18 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Umsetzung der Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsLPlG – Mitteilungs- und Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Die öffentlichen Planungsträger und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde unaufgefordert die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Führung des Raumordnungskatasters mitzuteilen sowie über wesentliche Änderungen zu informieren. Die Gemeinden informieren bei Wirksamwerden der Flächennutzungspläne und bei Inkrafttreten der Bebauungspläne über deren Inhalt und deren räumlichen Geltungsbereich. Die Behörden sind darüber hinaus verpflichtet, der Raumordnungsbehörde die im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen.

(2) Sonstige Planungsträger sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse vertraulich zu behandeln.

(3) Die Mitteilungen und Auskünfte sind in digitaler Form zu erteilen, wenn sie in dieser Form für den Mitteilungs- oder Auskunftspflichtigen verfügbar sind.

(4) Die Raumordnungsbehörde unterrichtet die Regionalen Planungsverbände über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in der jeweiligen Planungsregion.