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§ 18 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsJagdG – Sachliche Verbote
(zu § 19 Bundesjagdgesetz)

(1) Verboten ist auch,

  1. 1.

    die Jagd auf Schalenwild, Feldhasen und Federwild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben,

  2. 2.

    die Jagd mit Totschlagfallen auszuüben,

  3. 3.

    die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder Gasen auszuüben,

  4. 4.

    die Jagd mit Vorderladerwaffen auszuüben,

  5. 5.

    bei der Jagd auf Wasserwild, auf sonstiges Wild nach dem 31. März 2014, Bleischrot zu verwenden,

  6. 6.

    auf Wild, das durch Naturkatastrophen in Not geraten ist, die Jagd auszuüben, es sei denn, dass die Not des Wildes nur durch Erlegen beendet werden kann,

  7. 7.

    die Jagd während der Notzeit im Jagdbezirk, bei Verwaltungsjagdbezirken in den betroffenen Forstrevieren, auszuüben,

  8. 8.

    die Jagd auf angesiedeltes Wild vor dem Beginn des übernächsten Jagdjahres nach dem Aussetzen auszuüben.

(2) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zulassen. Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall, insbesondere zu Lehr- und Forschungszwecken, zum Zweck des Artenschutzes und beim Ansiedeln von Tierarten Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 7 zulassen.

(3) Zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens darf Schalenwild mit Genehmigung der Jagdbehörde zur Nachtzeit bejagt werden. Die Jagd auf Schwarzwild zur Nachtzeit bleibt unberührt.