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§ 18 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsDO – Rechts- und Amtshilfe, innendienstliche Mitteilungen (1)

(1) Für die Datenübermittlung an Untersuchungsführer, Einleitungsbehörden und Gerichte gilt das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330). Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; ist der Untersuchungsführer zur eidlichen Vernehmung befugt (§ 47 Satz 1), hat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

(2) Die Vorlage von Personalakten oder Personalaktenteilen oder von anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten Dritter, die außer im gerichtlichen Verfahren zu anonymisieren sind, ist auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und berechtigte Belange des Beamten, anderer Betroffener, der ersuchten Stelle oder anderer Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen an Behörden, Dienstvorgesetzte, Untersuchungsführer und Gerichte, die Disziplinarbefugnisse ausüben, und für die Verwendung der aus den Unterlagen erlangten Daten im Disziplinarverfahren. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung darzulegen.

(3) Mitteilungen zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn oder zwischen Dienststellenteilen über Disziplinarverfahren, Disziplinarentscheidungen und über Tatsachen aus Disziplinarverfahren oder Vorlagen von Teilen solcher Akten sind zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener gerechtfertigt ist. § 112 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).