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§ 18 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Brandschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsBRKG – Freiwillige Feuerwehren

(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Zu den Dienstpflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gehört auch, den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben.

(2) In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. Aktiven Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in 17 Absatz 1 und 3 Satz 1 genannten Führungs- und Stellvertretungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den die Gemeinde zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen oder die Gemeindewehrleiterin.

(4) Ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst sind Personen, die

  1. 1.

    den gesundheitlichen Anforderungen des aktiven Feuerwehrdienstes nicht mehr entsprechen,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

  3. 3.

    Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind,

  4. 4.

    unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, soweit nicht der Betreuer oder Vormund und die Gemeindewehrleitung zustimmen oder

  5. 5.

    im aktiven Feuerwehrdienst schwerwiegend gegen ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 4 verstoßen.

Ist die Eignung nicht mehr gegeben, endet bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der aktive Feuerwehrdienst. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 endet zugleich die Mitgliedschaft in der Feuerwehr.

(5) Der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann auf seinen Antrag beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(6) Der aktive Feuerwehrdienst von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere

  1. 1.

    bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

  2. 2.

    bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienstpflicht,

  3. 3.

    bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder

  4. 4.

    bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

(7) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 6 kann der oder die Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.

(8) Entscheidungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der oder die Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Gemeinde kann das Nähere zur Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdienstes durch Satzung regeln.

(10) In den Freiwilligen Feuerwehren können Alters- und Ehrenabteilungen sowie andere Abteilungen gebildet werden. Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend.