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§ 18 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsArchG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1).

(2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen. Er hat hierzu einen Geschäftsführer zu bestellen.

(4) Der Präsident vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vertreterversammlung und die Vorstandssitzung ein und führt dort jeweils den Vorsitz. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist neben dem Präsidenten auch der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

(5) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten, sofern nicht der Geschäftsführer nach Absatz 4 Satz 3 auch allein vertretungsberechtigt ist, zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.