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§ 18 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsArchG – Vorstand (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen. Er hat hierzu einen Geschäftsführer zu bestellen. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

(4) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Vizepräsident, vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vorstandssitzung und die Vertreterversammlung ein. Er führt den Vorsitz in der Vorstandssitzung und der Vertreterversammlung.

(5) Erklärungen, welche die Architektenkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.