§ 18 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 SUKG – Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften
(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und das Ministerium für Finanzen und Europa werden ermächtigt, die in §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträge den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen durch Rechtsverordnung anzupassen.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.