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§ 18 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 18 SOG LSA – Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Einsatz Verdeckter Ermittler

(1) Die Polizei kann durch Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), über Personen personenbezogene Daten erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden sowie über die im § 15 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 genannten Personen, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei können auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies unvermeidlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Die Polizei kann durch Polizeibeamte, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 7 und 8 genannten Personen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

(3) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende oder zur Geheimhaltung der Zusammenarbeit einer V-Person mit der Polizei unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(4) Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Zustimmung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Zustimmung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(4a) Werden der V-Person oder dem Verdeckten Ermittler personenbezogene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht verarbeitet oder genutzt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.

(5) Der Einsatz von V-Personen darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten angeordnet werden. Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Als Verdeckte Ermittler sind nur besonders überprüfte und geschulte Polizeibeamte einzusetzen. Für den Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich.

(6) § 17 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Eine Benachrichtigung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.