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§ 18 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 18 SNG – Landschaftsschutzgebiete  (1)

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte Landschaftsräume oder Teile von diesen, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. 1.
    zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. 2.
    wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  3. 3.
    wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturbezogene, naturverträgliche Erholung erforderlich ist.

(2) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erlassen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).