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§ 18 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Zweiter Abschnitt – Sozialgerichte

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SGG – Ablehnungsgründe für die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter

(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,

  1. 1.

    wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,

  2. 2.

    wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,

  3. 3.

    wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,

  4. 4.

    wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben,

  5. 5.

    wer glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Nummer 4 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467).

(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.

(3) 1Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. 2Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.

(4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer endgültig.